Satzung Bäcker- und Konditorenlandesverband Berlin-Brandenburg e.V. (Fassung 04.2014)
Name, Sitz und Bezirk
§ 1
(1) Der Landesverband führt den Namen: „Bäcker- und Konditorenlandesverband Berlin und Brandenburg e.V.“ – nachfolgend in dieser Satzung Landesverband genannt – Sein Sitz ist Berlin, sein Bezirk erstreckt sich auf Berlin und Brandenburg. Er ist die Spitzenvertretung des Berliner und Brandenburger Bäcker- und Konditoren-handwerks.
Fachgebiet
§ 2
Das Fachgebiet des Landesverbandes umfasst das Bäcker- und Konditorenhandwerk.
Aufgaben
§ 3
(1) Der Landesverband hat die Aufgabe:
1. die Interessen des Bäcker- und Konditorenhandwerks wahrzunehmen,
2. seine Mitglieder in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
3. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten, sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten und zu fördern.
(3) Der Landesverband kann die wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder fördern. Zu diesem Zweck kann er insbesondere
1. Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht, schaffen und unterstützen,
2. die gemeinschaftliche Übernahme von Einkäufen und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze fördern,
3. Tarifverhandlungen führen und Tarifverträge abschließen.
Mitgliedschaft
§ 4
(1) Innungen des Bäcker- und Konditorenhandwerks im Lande Berlin und Brandenburg sind berechtigt, Mitglied des Landesverbandes zu werden.
(2) Selbständige Handwerker, die das Bäcker- und Konditorenhandwerk betreiben, sind berechtigt, dem Landesverband als Einzelmitglied beizutreten, wenn die Innung, der sie angehören, ihm nicht angeschlossen ist, oder wenn eine solche in ihrem Kreis nicht besteht.
(3) Der Aufnahmeantrag ist beim Landesverband schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann die Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 5
(1) Die Mitgliedschaft der Innungen beginnt mit dem Tage der Antragstellung, die Mitgliedschaft der Einzelmitglieder beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss; bei Einzelmitgliedern endet sie ferner mit der Löschung in der Handwerksrolle.
§ 6
(1) Der Austritt einer Mitgliedsinnung oder eines Einzelmitgliedes aus dem Landesverband kann nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens sechs Monate vorher dem Landesverband durch „Einschreiben“ angezeigt werden.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie
1. trotz Mahnung wiederholt gröblich gegen die Satzung verstoßen und wiederholt satzungsmäßige Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes nicht befolgen
2. mit ihren Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung mehr als ein Jahr im Rückstand geblieben sind.
(3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Ausscheidende Mitgliedsinnungen und Einzelmitglieder verlieren alle Ansprüche an das Verbandsvermögenund – vorbehaltlich abweichender Bestimmungen von Nebensatzungen – an die vom Landesverband errichteten Nebenkassen und Nebeneinrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Landesverband oder einer Nebeneinrichtung werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
5) Vor Ablauf eines Jahres nach dem rechtswirksam erfolgten Ausschluss aus dem Landesverband ist dieser nicht verpflichtet, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu behandeln.
§ 7
Die Mitgliedsinnungen und die Einzelmitglieder des Landesverbandes haben gleiche Rechte und Pflichten. Jede Mitgliedsinnung und jedes Einzelmitglied ist nach Maßgabe der Satzung sowie der satzungsmäßigen Beschlüsse berechtigt, die Einrichtungen des Landesverbandes zu benutzen.
Die Mitgliedsinnungen und die Einzelmitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des Landesverbandes mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse und Anforderungen der Organe des Verbandes zu befolgen.
§ 8
Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Landesverbandes besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie nicht bereits stimmberechtigte Vertreter einer Mitgliedsinnung sind.
Wahl und Stimmrecht
§ 9
Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Vertreter der Mitgliedsinnungen und die Einzelmitglieder.
Nicht wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind Personen denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt sind, gegen die das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Die Vertreter der Mitgliederversammlung und ihre Stellvertreter werden nach den Bestimmungen der Satzung ihrer Mitgliedsinnung von dieser gewählt.
Die Vertreter der Einzelmitglieder und ihre Stellvertreter werden in einem besonderen Wahlgang von den Einzelmitgliedern des Landesverbandes mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl findet unter der Leitung des Verbandsvorsitzenden statt, der Ort und Zeit der Wahl bestimmt und das Wahl-verfahren regelt.
Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn nicht mehr als 5 Stimmberechtigte widersprechen.
§ 10
Jeder Mitgliedsinnung stehen mindestens zwei Vertreter zu. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Auf je 15 Innungsmitglieder entfallen zwei stimmberechtigte Vertreter; ein Rest von 10 oder mehr Mitgliedern wird als voll angerechnet.
Die Einzelmitglieder haben zusammen mindestens zwei Vertreter. Hat der Landesverband mehr als 5 Einzelmitglieder, so gilt Absatz (1) Satz 3 entsprechend.
Die Zahl der Stimmen hat der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes jährlich zum 1. Januar festzustellen. Veränderungen der Mitgliederzahl der Innungen und der Einzelmitglieder, die sich nach Festsetzung der Vertreterzahl im Laufe des Jahres ergeben, werden erst im nächsten Jahr berücksichtigt.
(3) Die Zahl der Stimmen hat der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes jährlich zum 1. Januar festzustellen. Veränderungen der Mitgliederzahl der Innungen und der Einzelmitglieder, die sich nach Festsetzung der Vertreter zahl im Laufe des Jahres ergeben, werden erst im nächsten Jahr berücksichtigt.
Organe
§ 11
Die Organe des Landesverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der beratende Vorstand,
- der geschäftsführende Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 12
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie wird aus den Vertretern der Mitgliedsinnungen und der Einzelmitglieder gebildet.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können abgehalten werden, wenn sie vom Vorstand beschlossen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Gegenstandes beim Vorstand beantragt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Verbandsvorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Bei außerordentlichen Mitglieder-versammlungen kann in besonders dringenden Fallen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(4) Jeweils in drei Jahren findet ein Verbandstag statt, an dem der Vorstand, der beratende Vorstand und die Ausschüsse neu gewählt werden.
§ 13
Der Mitgliederversammlung obliegen - außer den ihr durch die Satzung oder eine Nebensatzung zugewiesenen Aufgaben - nachstehende Angelegenheiten:
- Die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben,
- die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
- die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
- die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und der Geschäftsführung,
- die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Ausschüsse,
- die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum,
- Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
- den Abschluss von Verträgen, durch welche dem Landesverband fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der Anstellungsverträge für die Angestellten der Geschäftsstelle,
- die Anlegung des Vermögens des Landesverbandes,
- die Aufnahme von Anleihen.
- die Festsetzung des Entgeltes für die Benutzung der Einrichtungen des Landesverbandes,
- die grundsätzliche Entscheidung über die Anstellung eines Verbands-
- geschäftsführers,
- die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Zentralverband des Deutschen Backerhandwerks e.V,
- die Beschlussfassung über die Errichtung und Änderung von Nebensatzungen und über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landesverbandes geschaffen werden sollen,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes.
(5) Ist die Beendigung der Mitgliedschaft beim Zentralverband des Deutschen Backerhandwerks e.V. beantragt, so ist vor der Beschlussfassung über den Austritt den Beauftragten des Zentralverbandes Gelegenheit zur Äußerung in der Mitgliederversammlung zu geben.
§ 14
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder um die Auflösung des Landesverbandes handelt, mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung aufgeführt sind oder - sofern es sich nicht um eine Neuwahl des Vorstandes, um eine Satzungsänderung oder um die Auflösung des Landesverbandes handelt - mit Zustimmung von 3/4 der vertretenen Stimmen vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Verbandsvorsitzende - in dessen Abwesenheit seine Stellvertreter, ferner bei Verhinderung beider Stellvertreter das dienstälteste Vorstandsmitglied - leitet die Mitgliederversammlung.
Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse sowie die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
Den Mitgliedsinnungen und dem Vertreter der Einzelmitglieder ist innerhalb 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung ein Exemplar der Niederschrift zuzustellen. Erfolgt innerhalb 4 Wochen nach Zustellung der Niederschrift kein Widerspruch, so gilt die Niederschrift als genehmigt.
Beratender Vorstand
§ 15
Der beratende Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und allen Innungsobermeistern sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern.
Die 3 weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl vorgeschlagen werden kann nur, wer als Besitzer oder Mitbesitzer einer Bäckerei oder Konditorei in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter, die anderen Mitglieder können gemeinsam mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Wenn bei der Wahl des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter die absolute Stimmenmehrheit nicht auf eine Person entfällt, findet eine engere Wahl unter den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
Die Wahl des Verbandsvorsitzenden findet unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung durch Zuruf gewählten Vertreters, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Verbands-vorsitzenden statt.
Das Ergebnis der Wahl und Änderung in der Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes sind bei dem Vereinsregister binnen zwei Wochen unter Angabe von Name, Wohnsitz und Handwerkszweig des Gewählten mitzuteilen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
Vor Ablauf der Wahlzeit kann die Mitgliederversammlung eine Bestellung als Vorstand oder Vorstands-mitglied widerrufen und eine Neuwahl vornehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bezeichnet ist; er darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Dem vom Widerruf Betroffenen ist auf Wunsch in der Mitgliederversammlung vor Ausspruch des Widerrufs Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben.
Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
§ 16
Der beratende Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand zu unterstützen, gemeinsame Fragen des Bäcker- und Konditorhandwerks zu behandeln und zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Rat und Tat beizutragen.
Der beratende Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zu ordentlichen Sitzzungen zusammen. Außerordentliche Sitzungen des beratenden Vorstandes können einberufen werden, wenn sie vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden oder wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes beim geschäftsführenden Vorstand einen entsprechenden Antrag stellt.
Geschäftsführender Vorstand
§ 17
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des geltenden Rechts.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, den zwei Stellvertretern und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Letztere werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Verbandsvorsitzende oder einer der Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam.
Als Ausweis des geschäftsführenden Vorstandes genügt ein Auszug aus dem Vereinsregister.
§ 18
(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes. Er bereitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen vor und führt ihre Beschlüsse durch.
(2) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, kann der geschäftsführende Vorstand seine Geschäftsordnung und die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse regeln.
§ 19
Der Verbandsvorsitzende - bei Verhinderung ein stellvertretender Verbandsvorsitzender - beruft und leitet die Sitzungen des beratenden Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes.
Der beratende Vorstand und der geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Vertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Sitzungen der Vorstände ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
Entschädigung
§ 20
Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewahrt werden. Die Mitglieder des beratenden Vorstandes und der Ausschüsse erhalten bei Sitzungen ein Tagegeld und den Ersatz ihrer Barauslagen (Reisekosten).
Ausschüsse und besondere Fachgebiete
§ 21
Der Landesverband kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden.
Über die Bildung der Ausschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung oder der geschäftsführende Vorstand.
Zur Beratung von besonders dringlichen Fragen kann der geschäftsführende Vorstand Ausschüsse oder Arbeitskreise - deren Tätigkeit zeitlich begrenzt ist - bilden.
Der Verbandsvorsitzende kann an den Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitskreise, sofern er nicht selbst den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilnehmen oder sich vertreten lassen. Ausschussvorsitzende weiterer Ausschüsse, die nicht zugleich dem Vorstand angehören, sind zu dessen Sitzungen hinzuzuziehen, wenn die eigene Ausschussarbeit betreffende Probleme zur Beratung anstehen.
Die Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre mit Einfacher Stimmenmehrheit gewählt; Wiederwahl ist zulässig. §15 (2) gilt entsprechend. Die Zahl der Ausschussmitglieder bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
§ 22
(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Ausschüsse sind für die Mitgliederversammlung oder den geschäftsführenden vorstand beratend tätig. Über die Ausschusssitzung sind Niederschriften (Beschlussprotokolle) anzufertigen.
(3) Über die empfehlenden Beschlüsse der Ausschüsse beschließt der geschäftsführende Vorstand..
Rechnungsprüfungsausschuss
§ 23
(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand des Landesverbandesangehören dürfen. Ihre Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresabrechnung des Landesverbandes zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichte.n.
Geschäftsstelle
§ 24
(1) Der Landesverband errichtet an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die von einem Verbandsgeschäftsführergeleitet wird. Der Geschäftsführer hat nach näherer Anweisung des geschäftsführenden Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist dem geschäftsführenden Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich.
Der Geschäftsführer ist zu den Mitgliederversammlungen sowie den Vorstands- und Ausschusssitzungen hinzuziehen, soweit es sich hierbei nicht um persönliche Angelegenheiten handelt.
(2) Die Anstellung des Verbandsgeschäftsführers erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Der Anstellungsvertrag ist durch den Verbandsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Haushalts- und Kassenführung
§ 25
(1) Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Vorstand des Landesverbandes hat jährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan aufzustellen, in dem die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge für das laufende Rechnungsjahr ausgewiesen sind und ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Für etwaige Nebeneinrichtungen des Verbandes sind gesondert Nebenhaushaltspläne aufzustellen und zu beschließen.
(3) Der Vorstand ist an den Haushaltsplan gebunden. Über Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung gesondert zu beschließen.
(4) Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie durch unvorhergesehene Ereignisse zwingend erforderlich werden; sie bedürfen der nachträglichen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand hat jährlich eine Jahresabrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Diese muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Die erforderlichen Belege sind beizufügen. Nach Überprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist die Jahresabrechnung der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.
Haftung
§ 26
Der Landesverband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zugefügt.
Beiträge
§ 27
(1) Die aus der Errichtung und Tätigkeit des Landesverbandes entstehenden Kosten sind – soweit sie aus dem Ertrag des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden – von den Mitgliedsinnungen und den Einzelmitgliedern durch Beiträge aufzubringen
(2) Der Verbandsbeitrag wird bei der Aufstellung des Haushaltsplanes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dieser ist auch berechtigt, die Erhebung von außerordentlichen Beiträgen zu beschließen.
(3) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Ersten des auf den Eintritt folgenden Monats. Die Beiträge sind in vierteljährlich gleichen Raten zu entrichten. Die letzte Rate ist bis spätestens 15. November des laufenden Jahres anzuweisen.
Der Landesverband ist berechtigt, die Lohnsumme der Betriebe, die über die Innungen bei ihm Mitglied oder Einzelmitglied sind, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder einer anderen zuständigen Stelle zu erfragen.
Für die Benutzung von Einrichtungen des Landesverbandes kann ein Entgelt erhoben werden.
Änderung der Satzung
§ 28
Anträge und Änderungen der Satzung und etwaiger Nebensatzungen sind beim Vorstand schriftlich einzureichen; sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedsinnungen und den Einzelmitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur beschließen, wenn 3/4 der Stimm-berechtigten erschienen sind. Ist diese Zahl bei der erstangesetzten Versammlung nicht erreicht, so hat der Vorstand zur Abstimmung über den Antrag binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, in welcher die Beschlussfassung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden erfolgt. Hierauf ist bei der Einberufung der zweiten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
Beschlüsse auf Änderung der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen gefasst werden.
Die Satzungsänderung des Landesverbandes ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
Auflösung des Bäcker- und Konditorenlandesverbandes Berlin und Brandenburg
§ 29
(1) Die Auflösung des Landesverbandes ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
(2) Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens einem Drittel der angeschlossenen Innungen gestellt, so ist eine außerordentliche, nur zur Verhandlung über diesen Antrag bestimmte Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Zentralverband des Deutschen Backerhandwerks e.V. ist zu der Mitgliederversammlung einzuladen.
(3) Die Auflösung des Landesverbandes kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist diese Zahl bei der ersten angesetzten Mitglieder-versammlung nicht erreicht, so gilt § 28 (2) entsprechend.
(4) Der Beschluss zur Auflösung des Landesverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst werden.
(5) Die Auflösung des Landesverbandes ist durch die mit der Abwicklung der Geschäfte Beauftragten in den Veröffentlichungsorganen des Landesverbandes bekannt zu geben.
(6) Im Falle der Auflösung des Landesverbandes sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr, sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beitrage an die mit der Abwicklung der Geschäfte des Landesverbandes Beauftragten zu zahlen.
(7) Das Verbandsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Über die Verwendung eines etwa verbleibenden Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder findet nicht statt.
Bekanntmachungen
§ 30
Die Bekanntmachungen des Landesverbandes erfolgen durch Rundschreiben an die Mitglieder oder in der Fachzeitung ,,Deutsche Bäckerzeitung“ (DBZ).
Inkrafttreten der Satzung
Beschlossen in der Gründungsversammlung in Berlin, am 25. Juni 1990,
1. Änderung am 14. Mai 1995,
2. Änderung am 27. April 2014.
H.-J. Blauert
Verbandsvorsitzender
J. Kamm
Geschäftsführer